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Bilanzierungspflicht in Österreich: Wer muss bilanzieren — und ab wann?

Die Bilanzierungspflicht trifft mehr Unternehmen, als viele denken. Nicht nur GmbHs — auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften können hineinwachsen. Dieser Beitrag zeigt, wann Sie bilanzieren müssen und wie der Übergang gelingt.

28. August 2026 · 7 Minuten Lesezeit · von Mag. Jürgen Rieger, RBB Bilanzbuchhalter GmbH, Wien

Wer ist bilanzierungspflichtig?

In Österreich gilt: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind kraft Rechtsform bilanzierungspflichtig — unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Personengesellschaften (OG, KG) und Einzelunternehmer müssen bilanzieren, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte von 700.000 Euro Umsatz und 350.000 Euro Gewinn überschreiten.

Die Schwellenwerte wurden zuletzt angehoben — prüfen Sie jährlich, ob Sie darüber liegen. Wer die Grenze zwei Jahre hintereinander überschreitet, muss ab dem dritten Jahr bilanzieren.

Was ändert sich durch die Bilanzierungspflicht?

Der Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanz ist ein größerer Schritt, als viele erwarten. Sie brauchen eine Eröffnungsbilanz, einen Kontenplan, periodengerechte Abgrenzungen, Rückstellungen und eine GuV nach dem UGB-Schema. Die laufende Buchhaltung wird komplexer — aber auch aussagekräftiger.

Für die Steuererklärung ändert sich wenig: Die Bilanz ist die Grundlage für die Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung. Der Steuerberater übernimmt die steuerliche Beurteilung — wir liefern die Zahlen.

Der Übergang: Schritt für Schritt

Wenn Sie die Bilanzierungspflicht erreichen, empfehlen wir dieses Vorgehen: Zuerst eine Eröffnungsbilanz zum Jahresanfang erstellen. Dann den Kontenplan aufbauen — am besten an Ihre bisherige Buchhaltung angelehnt, aber UGB-konform. Ab dem ersten Monat laufend bilanzieren, damit der Jahresabschluss nicht zur Hauruck-Aktion wird.

Wichtig ist die Kommunikation mit dem Finanzamt: Die Umstellung auf Bilanzierung muss nicht angemeldet werden, aber die erste Steuererklärung auf Bilanzbasis sollte sorgfältig vorbereitet sein — hier ist die Zusammenarbeit mit einem eingetragenen Steuerberater sinnvoll.

  • Eröffnungsbilanz zum Jahresanfang erstellen
  • UGB-konformen Kontenplan aufsetzen
  • Periodengerechte Abgrenzungen und Rückstellungen einführen
  • Monatliche Bilanzierung statt Jahresend-Stress
  • Steuerliche Beurteilung durch eingetragenen Steuerberater

Was kostet die Bilanzierung mehr?

Gegenüber der E/A-Rechnung steigt der Aufwand deutlich: mehr Konten, mehr Abstimmung, mehr Abgrenzung. Rechnen Sie mit 30 bis 50 Prozent höheren Buchhaltungskosten. Dafür erhalten Sie eine Bilanz, die Banken, Investoren und Geschäftspartner akzeptieren — und die Ihnen selbst ein besseres Bild Ihres Unternehmens gibt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss eine GmbH mit 0 Euro Umsatz bilanzieren?

Ja. Die Bilanzierungspflicht der GmbH gilt kraft Rechtsform, unabhängig vom Umsatz. Auch eine ruhende GmbH muss eine Bilanz erstellen.

Kann ich wieder zurück zur E/A-Rechnung, wenn ich unter die Schwelle falle?

Ja, wenn Sie die Schwellenwerte zwei Jahre hintereinander unterschreiten. Der Übergang zurück ist aber aufwendig — eine Schlussbilanz und eine neue Eröffnungsrechnung sind nötig.

Wer prüft, ob ich bilanzierungspflichtig bin?

Niemand aktiv — Sie sind selbst verantwortlich. Das Finanzamt prüft es bei der Veranlagung. Wer zu spät umstellt, riskiert Nachforderungen und Schätzungen.

Unsere Befugnis — und unser Partnernetzwerk

Die RBB Bilanzbuchhalter GmbH verfügt über die Berechtigung zur Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014). In diesem Rahmen erbringen wir laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertungen eigenverantwortlich.

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten — insbesondere Steuerberatung, Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung), die Vertretung in Abgaben- und Rechtsmittelverfahren, Wirtschaftsprüfung sowie Rechts- und Gewerberechtsberatung — erbringen wir ausschließlich gemeinsam mit einem offiziell eingetragenen österreichischen Partnerunternehmen (eingetragene Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eingetragener Unternehmensberater). Die Beauftragung erfolgt transparent und mit Ihrer Zustimmung, die Verantwortung für diese Leistungen liegt beim jeweiligen befugten Partner.

Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, ein Datenbestand, ein abgestimmter Terminplan — und volle rechtliche Absicherung über das gesamte Leistungsspektrum hinweg.

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