Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz? Der Vergleich für KMU
Die Wahl der Gewinnermittlungsart entscheidet über Aufwand, Steuerzeitpunkt und Aussagekraft Ihrer Zahlen. Sie ist teils gesetzlich vorgegeben, teils frei wählbar — und dieser Unterschied wird oft übersehen.
10. März 2026 · 7 Minuten Lesezeit · von Mag. Jürgen Rieger, RBB Bilanzbuchhalter GmbH, Wien
Wer bilanzieren muss
Kapitalgesellschaften — also insbesondere die GmbH — sind kraft Rechtsform rechnungslegungspflichtig und bilanzieren immer. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt die Umsatzschwelle des UGB: Wird sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht ein — mit einem Pufferjahr, bevor sie wirksam wird. Bei deutlicher Überschreitung entfällt der Puffer.
Ausgenommen sind unter anderem Angehörige der freien Berufe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die unabhängig vom Umsatz die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen dürfen.
Der zentrale Unterschied: Zeitpunkt
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Erfasst wird, was tatsächlich bezahlt wurde. Die Bilanz folgt dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung: Erfasst wird, was wirtschaftlich in das Jahr gehört — unabhängig von der Zahlung.
Konkret: Eine im Dezember gelegte, im Februar bezahlte Rechnung ist bei der EAR erst im Folgejahr Ertrag, in der Bilanz aber bereits im Dezember. Das verschiebt Steuerbelastung und macht die beiden Systeme in der Ergebnisdarstellung nicht direkt vergleichbar.
Vor- und Nachteile ehrlich abgewogen
Die EAR ist schlanker, günstiger und liquiditätsnah — sie zeigt aber weder offene Forderungen noch Verbindlichkeiten und eignet sich schlecht als Steuerungsinstrument. Die Bilanz kostet mehr Aufwand, liefert dafür Vermögens-, Schulden- und Ergebnisdarstellung sowie die Datenbasis für Bankgespräche und Ratings.
- EAR: geringerer Aufwand, keine Inventurpflicht im engeren Sinn, Gewinnverschiebung über Zahlungszeitpunkte möglich
- EAR: keine Übersicht über offene Posten, keine Rückstellungen, eingeschränkte Aussagekraft
- Bilanz: periodengerechtes Ergebnis, Rückstellungen und Abgrenzungen, bessere Bonitätsdarstellung
- Bilanz: höherer Aufwand, Inventur zum Stichtag, Offenlegungspflicht bei Kapitalgesellschaften
Der Wechsel — und was er auslöst
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln, damit keine Geschäftsfälle doppelt oder gar nicht erfasst werden. Praktisch werden offene Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte und Rückstellungen einmalig eingebucht. Das kann zu einem einmaligen Steuereffekt führen, der planbar ist, wenn man ihn früh kennt.
Unser Rat: Prüfen Sie die Umsatzentwicklung schon im Jahr der ersten Überschreitung, nicht erst, wenn die Pflicht eintritt. Dann lässt sich der Übergang mit Vorlauf gestalten statt nachträglich verwalten.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Darf ich freiwillig bilanzieren?
Ja. Freiwillige Bilanzierung ist zulässig und häufig sinnvoll, wenn Sie Bankfinanzierungen, Investoren oder eine belastbare Unternehmenssteuerung brauchen.
Was ist die Basispauschalierung?
Eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei der Betriebsausgaben pauschal mit einem Prozentsatz der Umsätze angesetzt werden. Ob sie günstiger ist, hängt von Ihrer tatsächlichen Ausgabenstruktur ab und sollte jährlich gerechnet werden.
Unsere Befugnis — und unser Partnernetzwerk
Die RBB Bilanzbuchhalter GmbH verfügt über die Berechtigung zur Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014). In diesem Rahmen erbringen wir laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertungen eigenverantwortlich.
Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten — insbesondere Steuerberatung, Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung), die Vertretung in Abgaben- und Rechtsmittelverfahren, Wirtschaftsprüfung sowie Rechts- und Gewerberechtsberatung — erbringen wir ausschließlich gemeinsam mit einem offiziell eingetragenen österreichischen Partnerunternehmen (eingetragene Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eingetragener Unternehmensberater). Die Beauftragung erfolgt transparent und mit Ihrer Zustimmung, die Verantwortung für diese Leistungen liegt beim jeweiligen befugten Partner.
Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, ein Datenbestand, ein abgestimmter Terminplan — und volle rechtliche Absicherung über das gesamte Leistungsspektrum hinweg.
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