RatgeberJahresabschluss

Offenlegung im Firmenbuch: Fristen, Umfang und Zwangsstrafen

Die Offenlegung ist die Pflicht mit der verlässlichsten Sanktion: Wird die Frist versäumt, kommt die Zwangsstrafe automatisiert — ohne Mahnung und für jedes vertretungsbefugte Organ zusätzlich zur Gesellschaft.

19. Mai 2026 · 7 Minuten Lesezeit · von Mag. Jürgen Rieger, RBB Bilanzbuchhalter GmbH, Wien

Wer offenlegen muss

Offenlegungspflichtig sind Kapitalgesellschaften — insbesondere GmbH und AG — sowie bestimmte Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen aktiv ist: Auch eine ruhende GmbH muss ihren Jahresabschluss einreichen.

Frist und Ablauf

Der Jahresabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Bei einem Bilanzstichtag zum 31. Dezember endet die Frist mit 30. September des Folgejahres. Vorgelagert sind Aufstellung und Feststellung durch die Gesellschafter — beides braucht Zeit und sollte nicht in den letzten Wochen stattfinden.

Unser Arbeitsplan sieht deshalb den Abschlussentwurf im Frühjahr vor, damit Feststellung, allfällige Ausschüttungsbeschlüsse und Einreichung ohne Zeitdruck erfolgen können.

  • Bis Frühjahr: Abschlussarbeiten, Abstimmungen, Entwurf
  • Danach: Besprechung, Feststellung durch die Gesellschafter, Protokoll
  • Vor Fristende: elektronische Einreichung samt erforderlicher Anlagen
  • Ablage: Beschlüsse, Einreichbestätigung und Unterlagen revisionssicher archivieren

Umfang nach Größenklasse

Der Offenlegungsumfang hängt von der Größenklasse ab, die sich aus Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl ergibt. Kleinstkapitalgesellschaften legen einen sehr reduzierten Abschluss offen, kleine Gesellschaften Bilanz und Anhang in verkürzter Form, mittelgroße und große Gesellschaften deutlich mehr — bis hin zu Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht.

Die Einstufung ändert sich mit dem Wachstum und wirkt erst nach wiederholter Über- oder Unterschreitung. Ein Blick darauf gehört in jede Abschlussbesprechung, weil davon auch Prüfungspflichten abhängen können.

Zwangsstrafen und wie man sie vermeidet

Nach Fristablauf verhängt das Gericht automatisiert Zwangsstrafen — gegen die Gesellschaft und gegen jedes vertretungsbefugte Organ. Wird weiterhin nicht eingereicht, wiederholen sich die Strafen in Intervallen und steigen bei größeren Gesellschaften deutlich an.

Der beste Schutz ist ein fixer Terminplan mit Puffer. Bei betreuten Mandaten überwachen wir die Fristen und melden uns aktiv, sobald Unterlagen oder Beschlüsse fehlen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss eine ruhende GmbH auch offenlegen?

Ja. Solange die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist, besteht die Offenlegungspflicht — auch ohne operative Tätigkeit.

Kann die Frist verlängert werden?

Die Neunmonatsfrist ist gesetzlich festgelegt und wird nicht auf Antrag verlängert. Planen Sie den Abschluss daher mit Puffer.

Wer reicht den Abschluss tatsächlich ein?

Die Einreichung erfolgt elektronisch. Wir bereiten den Abschluss vollständig auf und stimmen die Einreichung gemeinsam mit unserem eingetragenen österreichischen Partner ab, soweit eine berufsrechtliche Vertretung erforderlich ist.

Unsere Befugnis — und unser Partnernetzwerk

Die RBB Bilanzbuchhalter GmbH verfügt über die Berechtigung zur Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014). In diesem Rahmen erbringen wir laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertungen eigenverantwortlich.

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten — insbesondere Steuerberatung, Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung), die Vertretung in Abgaben- und Rechtsmittelverfahren, Wirtschaftsprüfung sowie Rechts- und Gewerberechtsberatung — erbringen wir ausschließlich gemeinsam mit einem offiziell eingetragenen österreichischen Partnerunternehmen (eingetragene Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eingetragener Unternehmensberater). Die Beauftragung erfolgt transparent und mit Ihrer Zustimmung, die Verantwortung für diese Leistungen liegt beim jeweiligen befugten Partner.

Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, ein Datenbestand, ein abgestimmter Terminplan — und volle rechtliche Absicherung über das gesamte Leistungsspektrum hinweg.

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