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Firmenauto und Sachbezug: was Dienstwagen wirklich kosten

Ein Dienstwagen ist selten nur eine Fahrzeugfrage. Sachbezug, Lohnnebenkosten, Vorsteuer und Nachweispflichten entscheiden darüber, ob das Firmenauto günstiger ist als Kilometergeld — und die Antwort fällt je nach Fahrzeug und Fahrleistung völlig unterschiedlich aus.

05. Mai 2026 · 8 Minuten Lesezeit · von Mag. Jürgen Rieger, RBB Bilanzbuchhalter GmbH, Wien

Der Sachbezug: Lohnbestandteil ohne Auszahlung

Darf ein Dienstnehmer das Firmenfahrzeug privat nutzen, entsteht ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug. Er wird als Prozentsatz der Anschaffungskosten angesetzt und ist nach oben gedeckelt; für emissionsarme Fahrzeuge gelten reduzierte Sätze, für Elektrofahrzeuge eine Sonderstellung. Bei geringer Privatnutzung kann ein halber Sachbezug in Frage kommen — allerdings nur mit lückenlosem Nachweis.

Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten. Für das Unternehmen bedeutet das: Der Dienstwagen kostet nicht nur Leasing und Betrieb, sondern auch Lohnnebenkosten.

Elektrofahrzeuge und Vorsteuer

Für Elektrofahrzeuge gelten begünstigende Regelungen sowohl beim Sachbezug als auch — innerhalb bestimmter Anschaffungswertgrenzen — beim Vorsteuerabzug, der bei herkömmlichen Personenkraftwagen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Bei hochpreisigen Fahrzeugen greifen Angemessenheitsgrenzen, die den steuerlich wirksamen Aufwand deckeln.

Die Rechnung lohnt sich deshalb immer individuell: Anschaffungswert, Fahrleistung, Anteil Privatnutzung und Ladeinfrastruktur bestimmen das Ergebnis.

Firmenwagen oder Kilometergeld?

Als grobe Orientierung: Bei geringer betrieblicher Fahrleistung und hohem Privatanteil ist das Kilometergeld meist die einfachere und günstigere Lösung. Ab deutlich höherer betrieblicher Fahrleistung überwiegt der Vorteil des Betriebsfahrzeugs, weil alle laufenden Kosten steuerlich wirksam werden.

  • Jahresfahrleistung betrieblich und privat realistisch schätzen
  • Anschaffungswert und Antriebsart auf Begünstigungen prüfen
  • Lohnnebenkosten des Sachbezugs mitrechnen
  • Nachweisaufwand berücksichtigen: Fahrtenbuch oder pauschaler Ansatz
  • Restwert- und Leasingrisiko in die Gesamtrechnung nehmen

Fahrtenbuch: die Nachweisfrage

Wer den reduzierten Sachbezug oder eine überwiegend betriebliche Nutzung geltend macht, braucht Nachweise. Ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck erfüllt das; elektronische Systeme erleichtern die Führung erheblich. Ohne Nachweis setzt die Prüfung den vollen Sachbezug an — rückwirkend und samt Beitragsnachforderung.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gilt der Sachbezug auch bei nur gelegentlicher Privatnutzung?

Ja, bereits die Möglichkeit der Privatnutzung löst ihn aus. Nur ein nachweislich vereinbartes und kontrolliertes Privatnutzungsverbot samt Fahrtenbuch verhindert ihn.

Zählt die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat?

Ja, diese Fahrten gelten bei Dienstnehmern als Privatnutzung und sind im Sachbezug abgedeckt.

Wer richtet den Sachbezug in der Lohnverrechnung ein?

Wir übernehmen das im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung: Ermittlung des Ansatzes, Abbildung im Lohnkonto und Dokumentation für die Prüfung.

Unsere Befugnis — und unser Partnernetzwerk

Die RBB Bilanzbuchhalter GmbH verfügt über die Berechtigung zur Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014). In diesem Rahmen erbringen wir laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertungen eigenverantwortlich.

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten — insbesondere Steuerberatung, Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung), die Vertretung in Abgaben- und Rechtsmittelverfahren, Wirtschaftsprüfung sowie Rechts- und Gewerberechtsberatung — erbringen wir ausschließlich gemeinsam mit einem offiziell eingetragenen österreichischen Partnerunternehmen (eingetragene Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eingetragener Unternehmensberater). Die Beauftragung erfolgt transparent und mit Ihrer Zustimmung, die Verantwortung für diese Leistungen liegt beim jeweiligen befugten Partner.

Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, ein Datenbestand, ein abgestimmter Terminplan — und volle rechtliche Absicherung über das gesamte Leistungsspektrum hinweg.

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