RatgeberGmbH & Gesellschafter

GmbH: Geschäftsführerbezug oder Ausschüttung — was ist günstiger?

Die Frage nach der optimalen Entnahme aus der GmbH ist keine Steuerfrage allein — sie betrifft Sozialversicherung, Pensionsanspruch, Kreditfähigkeit und Liquidität. Hier ist die Struktur, mit der wir diese Entscheidung durchrechnen.

24. März 2026 · 9 Minuten Lesezeit · von Mag. Jürgen Rieger, RBB Bilanzbuchhalter GmbH, Wien

Die drei Wege aus der GmbH

Erstens der laufende Geschäftsführerbezug: Er mindert den Gewinn der GmbH und unterliegt bei Ihnen der Einkommensteuer sowie — je nach Beteiligung — der Pflichtversicherung nach GSVG oder ASVG.

Zweitens die Gewinnausschüttung: Sie erfolgt aus dem bereits körperschaftsteuerlich belasteten Gewinn und unterliegt zusätzlich der Kapitalertragsteuer. Sie mindert den Gewinn nicht, ist dafür sozialversicherungsrechtlich anders zu beurteilen.

Drittens Mischformen und Sonderwege: Miet- oder Lizenzentgelte für an die GmbH überlassene Wirtschaftsgüter, Verzinsung von Gesellschafterdarlehen oder Sachbezüge. Diese Wege sind zulässig, müssen aber fremdüblich vereinbart und dokumentiert sein.

Der Belastungsvergleich in der Praxis

Ein Bezug wirkt zweifach: Er senkt die Körperschaftsteuerbasis und erhöht Ihre persönliche Bemessungsgrundlage. Eine Ausschüttung wirkt einfach, aber auf einen bereits versteuerten Betrag. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Gewinnniveau, Ihrem sonstigen Einkommen und der Sozialversicherungssituation ab — pauschale Faustregeln führen hier regelmäßig in die Irre.

Wir rechnen deshalb mit drei Szenarien: reiner Bezug, reine Ausschüttung und eine Mischung, die die Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Aus dem Vergleich ergibt sich meist ein klarer Korridor statt eines einzelnen Optimums.

  • Aktuelles und erwartetes Gewinnniveau der GmbH
  • Weitere Einkünfte des Gesellschafters
  • Pflichtversicherung: GSVG oder ASVG, laufende Beitragsgrundlagen
  • Pensions- und Absicherungsziele — ein Bezug baut Ansprüche auf, eine Ausschüttung nicht
  • Kreditvorhaben: Banken bewerten laufende Bezüge anders als Ausschüttungen
  • Liquidität und Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft

Häufige Gestaltungsfehler

Der häufigste Fehler ist die verdeckte Ausschüttung: private Aufwendungen laufen über die GmbH, ohne dass eine fremdübliche Vereinbarung dahintersteht. Die Folge sind Hinzurechnung, Kapitalertragsteuer und Zinsen — und zwar rückwirkend für mehrere Jahre.

Ebenso riskant ist das ungeregelte Verrechnungskonto. Ein über Jahre steigender Saldo zulasten des Gesellschafters wird bei Prüfungen als Ausschüttung gewertet, wenn weder Rückzahlungsvereinbarung noch Verzinsung noch Bonität dokumentiert sind.

Und schließlich: Ausschüttungsbeschlüsse ohne ausreichenden Bilanzgewinn oder ohne Rücksicht auf die Liquidität. Formal fehlerhafte Beschlüsse lassen sich selten nachträglich reparieren.

Was wir dabei übernehmen — und was der Partner macht

Wir liefern die Zahlenbasis: laufende Buchhaltung, Zwischenabschlüsse, Ergebnis- und Liquiditätsvorschau, Verrechnungskontenanalyse und die Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen im Rahmen unserer Befugnis zur Bilanzbuchhaltung. Die steuerliche Beratung und Gestaltung sowie die Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt gemeinsam mit unserem offiziell eingetragenen österreichischen Partner — für Sie in einem abgestimmten Prozess und ohne doppelte Erklärungen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich als Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt einen Bezug haben?

Ein Bezug ist nicht zwingend, aber ohne Bezug entstehen keine Pensionsansprüche aus der Tätigkeit und Banken bewerten Ihre persönliche Bonität schwächer. Die Entscheidung sollte bewusst getroffen werden.

Kann ich unterjährig ausschütten?

Vorabausschüttungen sind unter engen Voraussetzungen möglich, verlangen aber einen Zwischenabschluss und eine sorgfältige Prüfung von Bilanzgewinn und Liquidität.

Wie oft sollte die Entnahmestruktur überprüft werden?

Mindestens jährlich vor dem Jahresabschluss und immer dann, wenn sich Gewinnniveau, Beteiligungsverhältnisse oder private Einkünfte wesentlich ändern.

Unsere Befugnis — und unser Partnernetzwerk

Die RBB Bilanzbuchhalter GmbH verfügt über die Berechtigung zur Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014). In diesem Rahmen erbringen wir laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertungen eigenverantwortlich.

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten — insbesondere Steuerberatung, Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung), die Vertretung in Abgaben- und Rechtsmittelverfahren, Wirtschaftsprüfung sowie Rechts- und Gewerberechtsberatung — erbringen wir ausschließlich gemeinsam mit einem offiziell eingetragenen österreichischen Partnerunternehmen (eingetragene Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eingetragener Unternehmensberater). Die Beauftragung erfolgt transparent und mit Ihrer Zustimmung, die Verantwortung für diese Leistungen liegt beim jeweiligen befugten Partner.

Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, ein Datenbestand, ein abgestimmter Terminplan — und volle rechtliche Absicherung über das gesamte Leistungsspektrum hinweg.

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